Mit der Wahl zum Klassenelternsprecher hat man sich dazu entschieden, die Schule in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, denn das geht nur, wenn „alle Beteiligten, insbesondere Schule und Elternhaus vertrauensvoll zusammenarbeiten.“
(BayEUG Art. 2 Abs. 3)


Klassenelternsprecher